Beim Bauträgervertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung mit der Besonderheit, dass das mitverkaufte Gebäude - Haus oder Wohnung - zumindest teilweise vom Verkäufer als Bauträger erst noch errichtet werden muss.
Wie die Bauerrichtung zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Baubeschreibung und den Plänen. Diese, sowie der Entwurf des Kaufvertrages sind dem Käufer zwei Wochen vor der Beurkundung vom Notar zur Verfügung zu stellen, damit sich der Käufer mit diesen Unterlagen vertraut machen kann.
In einem Bauträgervertrag sollten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen und Sicherheiten des Grundstückskaufvertrages folgende Punkte besonders geregelt werden:
Die Eigentumswohnung ist sowohl eine selbständige Immobilie als auch Teil eines Hauses. Daraus ergeben sich Besonderheiten: Alle Eigentümer von Wohnungen sind Miteigentümer des Grundstückes und von bestimmten Gebäudeteilen (gemeinschaftliches Eigentum).
Jeder Eigentümer hat darüber hinaus das Sondereigentum an einer Wohnung, Kellerabteil oder Tiefgaragenstellplatz. Die genaue Abgrenzung zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz sowie der notariellen Teilungserklärung, mit der das Wohnungseigentum begründet wurde.
Grundpfandrechte dienen als Sicherheiten für Geldforderungen. Es gibt zwei Arten von Grundpfandrechten, Grundschuld und Hypothek. In der Praxis hat sich die Grundschuld durchgesetzt. Grundpfandrechte müssen im Grundbuch an dem belasteten Grundbesitz eingetragen werden.Sie geben Banken oder anderen Darlehensgebern eine Sicherheit bis zu dem eingetragenen Betrag und den eingetragenen Grundschuldzinsen. Falls eine gesicherte Forderung nicht zurückbezahlt wird, kann das belastete Grundstück versteigert werden.
In der Regel ist in einer Grundpfandrechtsbestellungsurkunde auch ein persönliches Schuldanerkenntnis enthalten. Damit wird die Haftung des gesamten persönlichen Vermögens begründet (also nicht nur die Haftung mit dem verpfändeten Grundbesitz).
Bei dem Kauf von Grundstücken oder anderen Immobilien, z.B. Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten, geht es fast immer um erhebliche wirtschaftliche Werte. Käufer und Verkäufer werden durch den Gesetzgeber dadurch geschützt, dass der Vertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft Risiken zu vermeiden, er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer.Den Notar treffen außerdem u.a. Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt. Der Inhalt eines Grundstückskaufvertrages hängt von den Wünschen der Beteiligten und davon ab, was gekauft werden soll, z.B. ein Acker, ein Bauplatz, eine Eigentumswohnung oder ein Ein- oder Mehrfamilienhaus. In jedem Fall sollten folgende Punkte geregelt werden:
Grundsätzlich ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister anzumelden.
Im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende können sich nicht darauf berufen, kein Handelsgewerbe zu betreiben. Der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt (= die Firma), ist geschützt, sie kann einen eigenen Firmenwert verkörpern. Der eingetragene Kaufmann kann Prokura erteilen, unterliegt aber auch der Pflicht, Bücher zu führen.
Der Einzelkaufmann haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten aus seinem Handelsgewerbe.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaften (AG) sind Kapitalgesellschaften. Eine Sonderform ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Charakteristisch für die Kapitalgesellschaft ist, dass für den Gesellschafter und seine Beitragsverpflichtung die Leistung einer grundsätzlich genau begrenzten Kapitalleistung im Vordergrund steht. Vertreten wird die Kapitalgesellschaft durch ihre Geschäftsführer bzw. Vorstände. Dies können Gesellschafter, aber auch fremde Dritte sein.
Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000,-- Euro, das einer Aktiengesellschaft mindestens 50.000,-- Euro. Das Vermögen der Gesellschaft bildet den Haftungsfonds für die Gläubiger der Gesellschaft, denen die einzelnen Gesellschafter grundsätzlich nicht haften.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften sind Personengesellschaften. Eine Sonderform ist die GmbH & Co. KG. Leitbild des Gesetzgebers ist die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter mit der Gesellschaft: In der Regel haben alle den Gesellschaftszweck durch ihre Arbeitsleistung oder andere Beiträge zu fördern. Die persönlich haftenden Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, die Kommanditisten dagegen nur mit ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.
Während der Zweck einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beliebig sein kann, können offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften nur zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder für vermögensverwaltende Tätigkeiten begründet werden.
Seit der Novelle des GmbH-Gesetzes im Jahre 2009 kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden, die das Stammkapital von 25.000,00 EUR unterschreitet. Eine solche Firma muss die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.Eine solche Gesellschaft kommt insbesondere dann in Betracht, wenn aufgrund des zu erwartenden Umfangs der geschäftlichen Tätigkeit das "eigentlich" für die GmbH vorgesehene Mindestkapital von 25.000,00 EUR nicht erforderlich erscheint (z.B. bei Gesellschaften im Dienstleistungsbereich). Von einigen Besonderheiten abgesehen gilt für diese Gesellschaft das GmbH-Recht. Die Gründung bedarf wie bei der normalen GmbH der notariellen Beurkundung.
Gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament
Abgelaufen
Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hauptanwendungsfall in der Praxis ist das sogenannte Berliner Testament. In einem solchen Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen weiter, dass nach dem Tod des Längerlebenden die gemeinsamen Abkömmlinge erben sollen. Dieses Testament wird in vielen Fällen dem Willen der Beteiligten entsprechen.
Aber Vorsicht: Ohne sachkundige Belehrung und Formulierung ist der Längerlebende an die Verfügungen gebunden. Sie können also nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr geändert werden. Dies ist in der Regel nicht gewollt. Der Notar hilft Ihnen, entsprechende Änderungsvorbehalte bzw. Freistellungsklauseln zu formulieren, um eine solche Bindungswirkung zu vermeiden.
Wollen sich Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenseitig binden (d.h. sich von Todes wegen in bindender, also einseitig nicht mehr widerrufbarer Weise bestimmte Vermögenswerte zuwenden), müssen sie einen Erbvertrag errichten, da ihnen die Form eines gemeinschaftlichen Testamentes nicht offen steht. Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.
Selbstverständlich können Ehegatten auch anstelle eines Erbvertrages ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Der Notar hilft Ihnen, Ihren letzten Willen in die rechtlich präzisen Formulierungen zu gießen und schützt Sie vor einer ungewollten erbrechtlichen Bindung. Lesen Sie auch die Hinweise zum Testament.
Schenkungen
Abgelaufen
Verträge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sind dadurch gekennzeichnet, dass Vermögensgegenstände zu Lebzeiten an den vorgesehenen Erben, i.d.R. ein Kind oder ein sonstiger gesetzlicher Erbe übertragen werden - sei es, um die Kinder rechtzeitig mit Vermögen auszustatten, sie frühzeitig in Verantwortung für das Vermögen einzubinden oder auch nur um den Vermögenstransfer auf die nächste Generation steueroptimal zu gestalten.Oftmals dient die Schenkung auch dazu, Pflichtteilsansprüche anderer Kinder zu reduzieren oder einen Rückgriff des Staates (Sozialhilfeträger) auf die überlassene Immobilie auszuschließen. Im Gegenzug zu der Vermögensübertragung werden dem Begünstigten oft Leistungen zur Versorgung des Zuwendenden auferlegt. Meist ist der Vertrag auch mit Erb- und Pflichtteilsregelungen verbunden. Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte.
Zugegeben: Wer beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Ableben. Gleichwohl: Die gesetzliche Erbfolge will es "jedem recht machen"; sie entspricht fast nie dem Willen des Beteiligten. Daher sollte sich jeder rechtzeitig mit dem eigenen Ableben beschäftigen und eine Regelung treffen, die seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen angemessen ist.
Ein notarielles Testament ist dem privatschriftlichen in aller Regel vorzuziehen: Der Notar bespricht Ihre Wünsche mit Ihnen, erklärt die Bedeutung der einzelnen Verfügungen und formuliert Ihre Vorstellungen in rechtlich eindeutiger Weise. Daneben hat das notarielle Testament den Vorteil, dass nach dem Tode des Testierenden anstelle der erheblichen Gebühren für einen Erbschein i.d.R. nur die wesentlich geringeren Gebühren für die Testamentseröffnung anfallen. Schließlich ist bei einem notariellen Testament sichergestellt, dass es auch aufgefunden wird. Der Notar ist nämlich verpflichtet, das Testament in die amtliche Verwahrung abzuliefern.
Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen. Da die gesetzlichen Vorschriften über Ehe und Scheidung in diesem Fall grundsätzlich nicht gelten, empfiehlt es sich, frühzeitig Vereinbarungen über die rechtlichen Fragen des Zusammenlebens und die Folgen einer eventuellen Trennung zu treffen. Insbesondere Regelungen über die finanziellen Beziehungen während und nach der Partnerschaft helfen, das wirtschaftliche Risiko der Trennung zu verringern. Generell gilt es aber, den Abschluss gemeinsamer Verträge, die Bildung gemeinsamen Vermögens und gemeinsame Schulden möglichst weitgehend zu vermeiden.
Durch Vollmachten und andere Rechtsgeschäfte kann Vorsorge für die persönlichen Belange getroffen werden. Die Partner können in diesem Zusammenhang durch Erbvertrag oder Testamente auch die Erbfolge entsprechend ihrer Wünsche regeln.
Eine Adoption ist immer ein Riesen-Schritt. Ob für eine Stieffamilie, oder eine Familie, die bisher kinderlos geblieben ist: Eine Adoption bedeutet so manche Hürde. Das fängt damit an, dass der Annehmende zumeist mindestens 25 Jahre alt sein muss. Dann brauchen Sie noch Einwilligungen, die genau wie der Adoptionsantrag notariell beurkundet werden müssen. Für den Ausspruch der Adoption ist dann das Vormundschaftsgericht zuständig. Mit der Adoption bekommt Ihr "neues" Kind die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leibliches. Bei der Adoption eines Volljährigen gibt es allerdings Besonderheiten.
Die Beurkundung eines Adoptionsantrages für einen Minderjährigen samt der Einwilligungen kostet in der Regel nicht mehr als nur rund 40 €. Inklusive Beratung und Entwurf.
Fast jede dritte Ehe scheitert. Immer mehr Eheleute schließen daher vor oder auch während der Ehe einen Ehevertrag, um im Falle einer Scheidung bösen Überraschungen vorzubeugen. Zur Unparteilichkeit verpflichtet, berät der Notar über alle Gestaltungsmöglichkeiten und passt den Ehevertrag den persönlichen und finanziellen Bedürfnissen der Ehegatten an. Da wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können, ist die notarielle Beurkundung des Ehevertrages vorgeschrieben.
Ist kein notarieller Ehevertrag geschlossen, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Soll eine vollständige Trennung der Vermögensmassen jedes Ehegatten erreicht werden, kann durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart werden. Oftmals werden die Interessen der Ehegatten durch eine Abänderung des gesetzlichen Güterstandes (modifizierte Zugewinngemeinschaft) besser gewahrt. Nur noch selten wird der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart.
Neben den persönlichen Belastungen, die eine Scheidung mit sich bringt, ist der Gang zum Scheidungsrichter oft lang und teuer. Sind sich die Ehegatten über die wesentlichen Punkte der Scheidung einig, können sie eine notarielle Scheidungsvereinbarung abschließen, die das Gerichtsverfahren verkürzt und Kosten erspart.Daneben können aber auch weitere Fragen abschließend geklärt werden, z.B. die Vermögensverteilung. Vor allem bei Vorhandensein von gemeinsamen Immobilien oder bei gemeinsamen Schulden empfiehlt es sich, eine einverständliche Lösung zu finden. Oft sollen in erbrechtlicher Hinsicht die noch bestehenden gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte der Eheleute untereinander ausgeschlossen werden. Im Einzelfall können auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich getroffen werden.
Im Jahre 2009 wurden die im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung auftretenden rechtlichen Fragen gesetzlich geregelt (§§ 1827 ff. BGB). Insbesondere wurde die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung gesetzlich anerkannt. Mit einer solchen Patientenverfügung (oder Behandlungswunsch) können Sie Behandlungswünsche für den Fall äußern, dass Sie sich im konkreten Fall (z.B. aufgrund eines Unfalls, durch schwere Krankheit oder Demenz bedingt) nicht mehr äußern können. Vor allem können Sie bestimmen, dass die medizinische Behandlung zu unterbleiben hat bzw. abgebrochen wird, wenn Sie unheilbar krank sein sollten und eine realistische Aussicht auf Führung eines menschenwürdigen Lebens nicht mehr besteht. Eine solche Verfügung muss sodann durch einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer umgesetzt werden, d.h. dem behandelnden Arzt zur Kenntnis gebracht werden.
Wenn Sie - gleich aus welchen Gründen (z. B. alters-, krankheitsbedingt) - nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen, und auch nicht durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht die Anordnung einer Betreuung vermieden haben, wird vom Gericht für Sie ein Betreuer bestellt. Sie können jedoch mit einer sogenannten Betreuungsverfügung selbst bestimmen, wer zum Betreuer zu bestellen ist. Einem solchen Wunsch wird durch das Gericht entsprochen, soweit er nicht Ihrem Wohle zuwiderläuft (§ 1816 Abs. 2 BGB).
Eine solche Verfügung sollte schriftlich errichtet werden, eine notarielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder eine notarielle Beurkundung der Erklärung ist nicht erforderlich.
Wohl jedem ist geläufig, dass man in einem Testament Anordnungen für die Zeit nach dem Tod treffen kann, um auf diese Weise sicherzustellen, dass der "Letzte Wille" auch noch beachtet wird, wenn man nicht mehr unter den Lebenden weilt.
1. Der " vor-letzte " Wille Was ist jedoch, wenn man noch unter den Lebenden weilt, aber den eigenen, nicht notwendig "vor-letzten" Willen nicht mehr bilden oder äußern kann, weil man beispielsweise infolge eines Unfalls im Koma liegt oder an seniler Demenz (altersbedingter Geistesschwäche) leidet? Wer trifft dann in diesen Fällen der - wie die Juristen sagen - Geschäfts- bzw. Einwilligungsunfähigkeit die notwendigen Entscheidungen und nach welchen Kriterien?
Bei bereits im Handelsregister eingetragenen Vereinen sind folgende Tatsachen über einen Notar zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden:
1. Anzumeldende Tatsachen a) Änderung der Vorstandsmitglieder, b) Änderung oder Neufassung der Satzung, c) Auflösung des Vereins und Bestellung von Liquidatoren
2. Form der Anmeldung Nur in notarieller beglaubigter Form, wobei der Notar die Unterschriften der Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl zu beglaubigen hat. Den Text der Registeranmeldung entwirft der Notar.
In zahlreichen Fällen (z.B. gegenüber Behörden, Banken, Versicherungen ausländischen Staaten usw.) müssen Sie Urkunden vorlegen, die Sie jedoch selbst weiter benötigen. Zu diesem Zwecke reicht regelmäßig die Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus. Der Notar bestätigt die Übereinstimmung der beglaubigten Abschrift mit der Hauptschrift. Die Hauptschrift kann Urschrift, ihrerseits beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung sein.
Unterschriftsbeglaubigung
Abgelaufen
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens wird durch den Notar bestätigt, dass die Person die Unterschrift (bzw. das Handzeichen) vor dem Notar vollzogen oder anerkannt hat. Der notarielle Beglaubigungsvermerk ist eine öffentliche Urkunde, mit der die Echtheit der Unterschrift bzw. des Handzeichens der betreffenden Person nachgewiesen werden kann. Dies ist in zahlreichen Fällen erforderlich (z.B. im Umgang mit Gerichten, Behörden, Banken, Versicherung etc.).
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