Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hauptanwendungsfall in der Praxis ist das sogenannte Berliner Testament. In einem solchen Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen weiter, dass nach dem Tod des Längerlebenden die gemeinsamen Abkömmlinge erben sollen. Dieses Testament wird in vielen Fällen dem Willen der Beteiligten entsprechen.
Aber Vorsicht: Ohne sachkundige Belehrung und Formulierung ist der Längerlebende an die Verfügungen gebunden. Sie können also nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr geändert werden. Dies ist in der Regel nicht gewollt. Der Notar hilft Ihnen, entsprechende Änderungsvorbehalte bzw. Freistellungsklauseln zu formulieren, um eine solche Bindungswirkung zu vermeiden.
Wollen sich Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenseitig binden (d.h. sich von Todes wegen in bindender, also einseitig nicht mehr widerrufbarer Weise bestimmte Vermögenswerte zuwenden), müssen sie einen Erbvertrag errichten, da ihnen die Form eines gemeinschaftlichen Testamentes nicht offen steht. Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.
Selbstverständlich können Ehegatten auch anstelle eines Erbvertrages ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Der Notar hilft Ihnen, Ihren letzten Willen in die rechtlich präzisen Formulierungen zu gießen und schützt Sie vor einer ungewollten erbrechtlichen Bindung. Lesen Sie auch die Hinweise zum Testament.
Schenkungen
Abgelaufen
Verträge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sind dadurch gekennzeichnet, dass Vermögensgegenstände zu Lebzeiten an den vorgesehenen Erben, i.d.R. ein Kind oder ein sonstiger gesetzlicher Erbe übertragen werden - sei es, um die Kinder rechtzeitig mit Vermögen auszustatten, sie frühzeitig in Verantwortung für das Vermögen einzubinden oder auch nur um den Vermögenstransfer auf die nächste Generation steueroptimal zu gestalten.Oftmals dient die Schenkung auch dazu, Pflichtteilsansprüche anderer Kinder zu reduzieren oder einen Rückgriff des Staates (Sozialhilfeträger) auf die überlassene Immobilie auszuschließen. Im Gegenzug zu der Vermögensübertragung werden dem Begünstigten oft Leistungen zur Versorgung des Zuwendenden auferlegt. Meist ist der Vertrag auch mit Erb- und Pflichtteilsregelungen verbunden. Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte.
Zugegeben: Wer beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Ableben. Gleichwohl: Die gesetzliche Erbfolge will es "jedem recht machen"; sie entspricht fast nie dem Willen des Beteiligten. Daher sollte sich jeder rechtzeitig mit dem eigenen Ableben beschäftigen und eine Regelung treffen, die seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen angemessen ist.
Ein notarielles Testament ist dem privatschriftlichen in aller Regel vorzuziehen: Der Notar bespricht Ihre Wünsche mit Ihnen, erklärt die Bedeutung der einzelnen Verfügungen und formuliert Ihre Vorstellungen in rechtlich eindeutiger Weise. Daneben hat das notarielle Testament den Vorteil, dass nach dem Tode des Testierenden anstelle der erheblichen Gebühren für einen Erbschein i.d.R. nur die wesentlich geringeren Gebühren für die Testamentseröffnung anfallen. Schließlich ist bei einem notariellen Testament sichergestellt, dass es auch aufgefunden wird. Der Notar ist nämlich verpflichtet, das Testament in die amtliche Verwahrung abzuliefern.
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