Verein, Merkblatt für eingetragene Vereine
Bei bereits im Handelsregister eingetragenen Vereinen sind folgende Tatsachen über einen Notar zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden:
1. Anzumeldende Tatsachen
a) Änderung der Vorstandsmitglieder,
b) Änderung oder Neufassung der Satzung,
c) Auflösung des Vereins und Bestellung von Liquidatoren
2. Form der Anmeldung
Nur in notarieller beglaubigter Form, wobei der Notar die Unterschriften der Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl zu beglaubigen hat. Den Text der Registeranmeldung entwirft der Notar.
3. Vorzulegende Unterlagen
a) bei Vorstandsänderung: Abschrift des Versammlungsprotokolls
b) Bei Satzungsänderung: Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses sowie vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen (vgl. § 71 Abs. 1 BGB).
c) Bei Satzungsneufassung: Wie bei Satzungsänderung: Einzureichen ist also eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung.
d) bei Vereinsauflösung: Abschrift des Versammlungsprotokolls
4. Inhalt des Protokolls
Zusätzlich bei Vorstandsänderungen und Vereinsauflösung mit Liquidatorenbestellung:
Zusätzlich bei Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen:
5. Allgemeine Hinweise
Änderungen der Satzung und Satzungsneufassungen werden erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam. Eine unverzügliche Anmeldung ist daher wichtig.
Beschlüsse können, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, in der Mitgliederversammlung nur dann wirksam gefasst werden, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnungspunkt) bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausreichend bezeichnet wurde (z.B. Änderung der §§ .... der Satzung; Änderung der Satzung laut Anlage; Änderung und Neufassung der Satzung laut Anlage). Die Bezeichnung „Satzungsänderung“ ohne nähere Angaben genügt als Tagesordnungspunkt nicht (BayOBLG Rpfleger 1979, 196).
Satzungsänderungen zum Vereinszweck bedürfen der Zustimmung aller Vereinsmitglieder, es sei denn, die Satzung selbst enthält diesbezüglich eine andere Bestimmung. Nicht in der Versammlung anwesende Mitglieder müssten schriftlich zustimmen.
Es wird empfohlen, im Rahmen der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung auch Folgendes beschließen zu lassen: "Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt hiermit den Vorstand des Vereins, Änderungen der Satzung der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen, um entweder Beanstandungen des Finanzamtes hinsichtlich der Satzung zur Beibehaltung bzw. Herbeiführung der Gemeinnützigkeit des Vereines oder Beanstandungen der Satzung seitens des Registergerichts abzuhelfen."
1. Anzumeldende Tatsachen
a) Änderung der Vorstandsmitglieder,
b) Änderung oder Neufassung der Satzung,
c) Auflösung des Vereins und Bestellung von Liquidatoren
2. Form der Anmeldung
Nur in notarieller beglaubigter Form, wobei der Notar die Unterschriften der Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl zu beglaubigen hat. Den Text der Registeranmeldung entwirft der Notar.
3. Vorzulegende Unterlagen
a) bei Vorstandsänderung: Abschrift des Versammlungsprotokolls
b) Bei Satzungsänderung: Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses sowie vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen (vgl. § 71 Abs. 1 BGB).
c) Bei Satzungsneufassung: Wie bei Satzungsänderung: Einzureichen ist also eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung.
d) bei Vereinsauflösung: Abschrift des Versammlungsprotokolls
4. Inhalt des Protokolls
- Ort und Zeit der Versammlung
- Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
- Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung
- Tagesordnung mit der Angabe, dass diese bei der Einberufung der Versammlung mit angekündigt war
- Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung, sofern die Satzung eine diesbezügliche Bestimmung enthält
- Unterschriften derjenigen Personen, die nach der Satzung die Beschlüsse der Versammlung zu beurkunden haben
Zusätzlich bei Vorstandsänderungen und Vereinsauflösung mit Liquidatorenbestellung:
- Abstimmungsergebnis (zahlenmäßig)
- Gewählte Personen nach Familiennamen, Vornamen, Beruf, Anschrift
- Annahme der Wahl
Zusätzlich bei Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen:
- Gestellte Anträge
- Abstimmungsergebnis (zahlenmäßig)
- Wortlaut der Satzungsänderungen bzw. Anlage der neuen Satzung zum Protokoll
- Bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung sollte der Wortlaut der neuen Satzungsbestimmung angegeben werden
5. Allgemeine Hinweise
Änderungen der Satzung und Satzungsneufassungen werden erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam. Eine unverzügliche Anmeldung ist daher wichtig.
Beschlüsse können, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, in der Mitgliederversammlung nur dann wirksam gefasst werden, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnungspunkt) bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausreichend bezeichnet wurde (z.B. Änderung der §§ .... der Satzung; Änderung der Satzung laut Anlage; Änderung und Neufassung der Satzung laut Anlage). Die Bezeichnung „Satzungsänderung“ ohne nähere Angaben genügt als Tagesordnungspunkt nicht (BayOBLG Rpfleger 1979, 196).
Satzungsänderungen zum Vereinszweck bedürfen der Zustimmung aller Vereinsmitglieder, es sei denn, die Satzung selbst enthält diesbezüglich eine andere Bestimmung. Nicht in der Versammlung anwesende Mitglieder müssten schriftlich zustimmen.
Es wird empfohlen, im Rahmen der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung auch Folgendes beschließen zu lassen: "Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt hiermit den Vorstand des Vereins, Änderungen der Satzung der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen, um entweder Beanstandungen des Finanzamtes hinsichtlich der Satzung zur Beibehaltung bzw. Herbeiführung der Gemeinnützigkeit des Vereines oder Beanstandungen der Satzung seitens des Registergerichts abzuhelfen."