Erbvertrag
Wollen sich Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenseitig binden (d.h. sich von Todes wegen in bindender, also einseitig nicht mehr widerrufbarer Weise bestimmte Vermögenswerte zuwenden), müssen sie einen Erbvertrag errichten, da ihnen die Form eines gemeinschaftlichen Testamentes nicht offen steht. Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.
Selbstverständlich können Ehegatten auch anstelle eines Erbvertrages ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Der Notar hilft Ihnen, Ihren letzten Willen in die rechtlich präzisen Formulierungen zu gießen und schützt Sie vor einer ungewollten erbrechtlichen Bindung. Lesen Sie auch die Hinweise zum Testament.
Selbstverständlich können Ehegatten auch anstelle eines Erbvertrages ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Der Notar hilft Ihnen, Ihren letzten Willen in die rechtlich präzisen Formulierungen zu gießen und schützt Sie vor einer ungewollten erbrechtlichen Bindung. Lesen Sie auch die Hinweise zum Testament.