Grundsätzlich ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister anzumelden.
Im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende können sich nicht darauf berufen, kein Handelsgewerbe zu betreiben. Der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt (= die Firma), ist geschützt, sie kann einen eigenen Firmenwert verkörpern. Der eingetragene Kaufmann kann Prokura erteilen, unterliegt aber auch der Pflicht, Bücher zu führen.
Der Einzelkaufmann haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten aus seinem Handelsgewerbe.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaften (AG) sind Kapitalgesellschaften. Eine Sonderform ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Charakteristisch für die Kapitalgesellschaft ist, dass für den Gesellschafter und seine Beitragsverpflichtung die Leistung einer grundsätzlich genau begrenzten Kapitalleistung im Vordergrund steht. Vertreten wird die Kapitalgesellschaft durch ihre Geschäftsführer bzw. Vorstände. Dies können Gesellschafter, aber auch fremde Dritte sein.
Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000,-- Euro, das einer Aktiengesellschaft mindestens 50.000,-- Euro. Das Vermögen der Gesellschaft bildet den Haftungsfonds für die Gläubiger der Gesellschaft, denen die einzelnen Gesellschafter grundsätzlich nicht haften.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften sind Personengesellschaften. Eine Sonderform ist die GmbH & Co. KG. Leitbild des Gesetzgebers ist die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter mit der Gesellschaft: In der Regel haben alle den Gesellschaftszweck durch ihre Arbeitsleistung oder andere Beiträge zu fördern. Die persönlich haftenden Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, die Kommanditisten dagegen nur mit ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.
Während der Zweck einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beliebig sein kann, können offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften nur zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder für vermögensverwaltende Tätigkeiten begründet werden.
Seit der Novelle des GmbH-Gesetzes im Jahre 2009 kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden, die das Stammkapital von 25.000,00 EUR unterschreitet. Eine solche Firma muss die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.Eine solche Gesellschaft kommt insbesondere dann in Betracht, wenn aufgrund des zu erwartenden Umfangs der geschäftlichen Tätigkeit das "eigentlich" für die GmbH vorgesehene Mindestkapital von 25.000,00 EUR nicht erforderlich erscheint (z.B. bei Gesellschaften im Dienstleistungsbereich). Von einigen Besonderheiten abgesehen gilt für diese Gesellschaft das GmbH-Recht. Die Gründung bedarf wie bei der normalen GmbH der notariellen Beurkundung.
Auf unserer Website stellen wir Inhalte von Google Maps bereit. Um diese Inhalte zu sehen, müssen Sie der Datenverarbeitung durch Google Maps zustimmen.