Gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament
Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hauptanwendungsfall in der Praxis ist das sogenannte Berliner Testament. In einem solchen Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen weiter, dass nach dem Tod des Längerlebenden die gemeinsamen Abkömmlinge erben sollen. Dieses Testament wird in vielen Fällen dem Willen der Beteiligten entsprechen.
Aber Vorsicht: Ohne sachkundige Belehrung und Formulierung ist der Längerlebende an die Verfügungen gebunden. Sie können also nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr geändert werden. Dies ist in der Regel nicht gewollt. Der Notar hilft Ihnen, entsprechende Änderungsvorbehalte bzw. Freistellungsklauseln zu formulieren, um eine solche Bindungswirkung zu vermeiden.
Auch ist bei größerem Vermögen das Berliner Testament mit erbschaftsteuerlichen Nachteilen verbunden. Auch hiergegen kann jedoch eine vertragliche Regelung Abhilfe schaffen. Schließlich passt das Berliner Testament immer dann nicht, wenn persönliche Besonderheiten bestehen (z.B. einseitige Kinder eines Ehegatten, behinderte Kinder usw.).
Auch hier gilt die Empfehlung: Wenn es um ihr gesamtes Vermögen geht, sollten Sie rechtlichen Rat einholen und eine Ihren Verhältnissen angemessene Lösung suchen.
Aber Vorsicht: Ohne sachkundige Belehrung und Formulierung ist der Längerlebende an die Verfügungen gebunden. Sie können also nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr geändert werden. Dies ist in der Regel nicht gewollt. Der Notar hilft Ihnen, entsprechende Änderungsvorbehalte bzw. Freistellungsklauseln zu formulieren, um eine solche Bindungswirkung zu vermeiden.
Auch ist bei größerem Vermögen das Berliner Testament mit erbschaftsteuerlichen Nachteilen verbunden. Auch hiergegen kann jedoch eine vertragliche Regelung Abhilfe schaffen. Schließlich passt das Berliner Testament immer dann nicht, wenn persönliche Besonderheiten bestehen (z.B. einseitige Kinder eines Ehegatten, behinderte Kinder usw.).
Auch hier gilt die Empfehlung: Wenn es um ihr gesamtes Vermögen geht, sollten Sie rechtlichen Rat einholen und eine Ihren Verhältnissen angemessene Lösung suchen.