Im Jahre 2009 wurden die im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung auftretenden rechtlichen Fragen gesetzlich geregelt (§§ 1827 ff. BGB). Insbesondere wurde die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung gesetzlich anerkannt. Mit einer solchen Patientenverfügung (oder Behandlungswunsch) können Sie Behandlungswünsche für den Fall äußern, dass Sie sich im konkreten Fall (z.B. aufgrund eines Unfalls, durch schwere Krankheit oder Demenz bedingt) nicht mehr äußern können. Vor allem können Sie bestimmen, dass die medizinische Behandlung zu unterbleiben hat bzw. abgebrochen wird, wenn Sie unheilbar krank sein sollten und eine realistische Aussicht auf Führung eines menschenwürdigen Lebens nicht mehr besteht. Eine solche Verfügung muss sodann durch einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer umgesetzt werden, d.h. dem behandelnden Arzt zur Kenntnis gebracht werden.
Wenn Sie - gleich aus welchen Gründen (z. B. alters-, krankheitsbedingt) - nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen, und auch nicht durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht die Anordnung einer Betreuung vermieden haben, wird vom Gericht für Sie ein Betreuer bestellt. Sie können jedoch mit einer sogenannten Betreuungsverfügung selbst bestimmen, wer zum Betreuer zu bestellen ist. Einem solchen Wunsch wird durch das Gericht entsprochen, soweit er nicht Ihrem Wohle zuwiderläuft (§ 1816 Abs. 2 BGB).
Eine solche Verfügung sollte schriftlich errichtet werden, eine notarielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder eine notarielle Beurkundung der Erklärung ist nicht erforderlich.
Wohl jedem ist geläufig, dass man in einem Testament Anordnungen für die Zeit nach dem Tod treffen kann, um auf diese Weise sicherzustellen, dass der "Letzte Wille" auch noch beachtet wird, wenn man nicht mehr unter den Lebenden weilt.
1. Der " vor-letzte " Wille Was ist jedoch, wenn man noch unter den Lebenden weilt, aber den eigenen, nicht notwendig "vor-letzten" Willen nicht mehr bilden oder äußern kann, weil man beispielsweise infolge eines Unfalls im Koma liegt oder an seniler Demenz (altersbedingter Geistesschwäche) leidet? Wer trifft dann in diesen Fällen der - wie die Juristen sagen - Geschäfts- bzw. Einwilligungsunfähigkeit die notwendigen Entscheidungen und nach welchen Kriterien?
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